a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird pro Beschwerde festgesetzt auf Fr. 1'200.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV33). Bei Vereinigung getrennter Eingaben erfolgt eine Reduktion der Verfahrenskosten auf je 2/3, d.h. auf je Fr. 800.-- (Art. 21 Abs. 3 GebV). Daraus ergeben sich Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'400.--. Zusätzliche Kosten sind keine angefallen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Gemeinde Saanen.