b) Es fehlt ein genügendes Betriebskonzept, insofern wurde der Sachverhalt zu wenig erhoben. Zudem wurde das Bauvorhaben in Bezug auf die Lärmimmissionen unzureichend abgeklärt. Das Bauprojekt ist nicht entscheidreif. Die Beschwerden sind dahingehend gutzuheissen, als dass der Bauentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens und zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Saanen zurückzuweisen ist (vgl. Art. 72 VRPG). Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Entscheids erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen einzugehen. 5. Kosten