Die Gemeinde Saanen wird die fehlenden Angaben zu erheben oder entsprechende Ermittlungen, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verursacht werden, anzuordnen haben, um eine Beurteilung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 USG vornehmen zu können.30 Zu diesem Lärm gehört nicht nur der technisch verursachte Lärm, sondern auch der Lärm infolge menschlichen Verhaltens.31 Die in der Verkehrsstudie enthaltenen Angaben zum Betrieb der neuen Post-Zustellstelle genügen nicht. Die Gemeinde Saanen wird daher vom Beschwerdegegner ein detailliertes und aussagekräftiges Betriebskonzept und eine darauf beruhende Lärmprognose einzuholen haben.