a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gemeinde Saanen die Frage der von der geplanten Anlage voraussichtlich verursachten bzw. zurechenbaren Lärmimmissionen nicht genügend abgeklärt hat. Es ist nicht die Aufgabe der BVE als Beschwerdeinstanz, diese Abklärung erstmals vorzunehmen. Die Gemeinde Saanen wird die fehlenden Angaben zu erheben oder entsprechende Ermittlungen, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verursacht werden, anzuordnen haben, um eine Beurteilung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 USG vornehmen zu können.30