Entgegen der Auffassung der Gemeinde Saanen reicht es nicht aus, die Lärmmessung gemäss Ziff. 3.3 ihres Entscheids erst nach Verwirklichung des Vorhabens zu erheben. Die zu erwartenden Immissionen müssen schon im Baubewilligungsverfahren ermittelt werden. Es widerspräche dem Grundsatz der Vorsorge nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 25 USG, die Abklärungen über die Einwirkungen der Anlage und den Erlass von Massnahmen zur Begrenzung der Lärmimmissionen auf einen Zeitpunkt nach der Erstellung bzw. Inbetriebnahme der Anlage zu verschieben. Die Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Anlage die Planungswerte in der Umgebung voraussichtlich einhalten wird;