Vorliegend handelt es sich unbestrittenermassen um eine neue Anlage, da als neue ortsfeste Anlagen auch alle Anlagen gelten, deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV). Dies ist dann der Fall, wenn bestehende Anlagen in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert werden, dass das, was von der bisherigen Anlage weiterbesteht, von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil.24 Das zu beurteilende Bauvorhaben hat daher grundsätzlich gemäss Art. 8 Abs. 4 LSV als Änderung einer neurechtlichen Anlage die Anforderungen von Art. 7 LSV einzuhalten.25