Dabei sind gemäss Art. 11 Abs. 2 USG zunächst unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung bzw. unabhängig von einer Überschreitung von Belastungsgrenzwerten die Emissionen an der Quelle vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung). Steht aber fest oder ist zu erwarten, dass trotz vorsorglicher Emissionsbegrenzungen die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (verschärfte Emissionsbegrenzung, Art. 1 Abs. 3 USG).