die Umnutzung tragen muss. Die materielle Beschwer des Beschwerdegegners ist daher zu bejahen. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb ebenfalls einzutreten. RA Nr. 110/2016/152 8 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerinnen 5 bis 8 rügen, dass die Gemeinde Saanen zu Unrecht auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung unter gleichzeitiger Vornahme eines Augenscheins verzichtet habe. Dadurch hätte diese Gelegenheit gehabt, die Situation mit den Beteiligten vor Ort zu besprechen. Insofern machen sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.