Der Beschwerdegegner wehrt sich nicht gegen Einholung eines Lärmgutachtens als solche, sondern gegen den Zeitpunkt diese Massnahme. Er hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Einhaltung der Belastungsgrenzen bereits im Baubewilligungsverfahren geprüft wird und er nicht das Risiko von einschneidenden oder teuren nachträglichen Massnahmen zur Emissionsbegrenzung oder des nachträglichen Widerrufs der erteilten Baubewilligung für 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35- 35c N. 16 RA Nr. 110/2016/152 7