e) Der Beschwerdegegner ist als Baugesuchsteller grundsätzlich beschwerdelegitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG). Vorliegend hat er zwar die Baubewilligung für das Bauvorhaben erhalten. Diese wurde jedoch mit einer Auflage betreffend Lärmmessung nach Inbetriebnahme der Post-Zustellstelle verbunden. Der Beschwerdegegner wehrt sich nicht gegen Einholung eines Lärmgutachtens als solche, sondern gegen den Zeitpunkt diese Massnahme.