d) Die Beschwerdeführerinnen 5 bis 8 sind als Nachbarinnen durch das Bauvorhaben besonders betroffen und im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Sie sind zur Beschwerdeführung im Rahmen ihrer Einsprachegründe legitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.