Die Beschwerdeführerinnen 5 bis 8 befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur Bauparzelle. Sie sind zweifellos zur Einsprache beziehungsweise zur Beschwerde legitimiert, so dass die Beschwerden ohnehin auch in materieller Hinsicht zu prüfen sind. Bei dieser Ausgangslage wird vorliegend auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 und 3 eingetreten, auch wenn deren Einspracheund Beschwerdelegitimation zweifelhaft ist. In einem allfälligen späteren Beschwerdeverfahren werden die Beschwerdeführenden 2 und 3 allerdings näher belegen müssen, wieso sie sich als legitimiert erachten.