b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden 2 und 3, deren Einsprache abgewiesen wurde sind durch den vorinstanzlichen Bauentscheid beschwert und daher formell zur Beschwerdeführung legitimiert. 4 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 5 Stellungnahme vom 5. Dezember 2016, Bst. B, Ziff. 5 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2016/152 6