diese Zusatzbelastung im Lichte der Vorschriften von Art. 5 und 6 BauV4 nicht zu beanstanden. Bei der geplanten Post-Zustellstelle handle es sich nicht um einen lärmigen Betrieb. Der Umstand dass sie in ihrem Entscheid eine Lärmmessung nach Betriebsaufnahme anordne, diene dazu "klare Verhältnisse" zu schaffen.5 Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2016, dass die in seiner Beschwerde beantragte Lärmmessung durchzuführen sei und die Beschwerden 2 und 3 einerseits und 5 bis 8 andererseits im Übrigen abzuweisen seien. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 liessen sich nicht vernehmen.