Es sei nicht ersichtlich, wie sich der angeordnete Zeitpunkt der Lärmmessungen (nach Inbetriebnahme) zu Lasten des Baugesuchstellers auswirken sollte. Eine nachträgliche Lärmmessung würde sich im Gegenteil zu Gunsten des Beschwerdegegners auswirken. Die Beschwerdeführerinnen 5 bis 8 sind materiell der Ansicht, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zwingend ein Fachbericht Lärm hätte angeordnet werden müssen.2 Zudem sei das Vorhaben nicht zonenkonform und damit nicht bewilligungsfähig. Die Gemeinde Saanen habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht nicht vollständig abgeklärt.3