4. In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2016 stellen die Beschwerdeführerinnen 5 bis 8 den Antrag – und sind diesbezüglich als Beschwerdegegnerinnen zu bezeichnen –, dass die Beschwerde des Beschwerdegegners abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne. Da ihm die Baubewilligung erteilt worden sei, stelle sich die Frage nach dessen materiellen Beschwer. Es sei nicht ersichtlich, wie sich der angeordnete Zeitpunkt der Lärmmessungen (nach Inbetriebnahme) zu Lasten des Baugesuchstellers auswirken sollte.