Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 stellte das Rechtsamt fest, dass die Einreichung einer Vollmacht unterblieben sei und die Beschwerde daher als zurückgezogen gelte. Das Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2016/151 wurde soweit die Beschwerdeführerin 1 betreffend als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben und soweit die übrigen Beschwerdeführenden betreffend unter RA Nr. 110/2016/152 fortgesetzt. Das Rechtsamt führte anschliessend den Schriftenwechsel durch.