1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/152 4 der ihr vorliegenden Akten davon ausgehen konnte, dass die Lärmgrenzwerte nicht überschritten würden. Eine Neubeurteilung sei nicht gerechtfertigt, weshalb sie an ihrem Entscheid festhalte. Das Rechtsamt wurde gebeten, das Beschwerdeverfahren fortzusetzen.