3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, verzichtete vorerst auf einen Schriftenwechsel und forderte die Beschwerdeführerin 1 mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 auf, bis am 26. Oktober 2016 eine Vollmacht oder einen Ermächtigungsbeschluss zur Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft «L.________» einzureichen, ansonsten gelte die Beschwerde als zurückgezogen. Gleichzeitig forderte es die Gemeinde Saanen auf, bis am 31. Oktober 2016 mitzuteilen, ob sie dem Gesuch des Beschwerdegegners auf Rücknahme ihres Entscheids entsprechen werde. Die Gemeinde teilte mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 mit, dass sie auf Grund