Der Gutachter wird verpflichtet, allfällige Augenscheine und Termine vor Ort den Parteien eine Woche im Voraus mitzuteilen, damit diese daran teilnehmen können. Falls Überschreitungen der relevanten gesetzlichen Grenzwerte festgestellt werden, hat der Gutachter Massnahmen vorzuschlagen mit denen die Einhaltung der massgeblichen Grenzwerte erreicht werden können.»