«3.3. Lärmmessung Einen Monat nach Betriebsaufnahme wird die Gemeinde auf Kosten des Baugesuchstellers durch einen neutralen Gutachter ein umfassendes Lärmgutachten erstellen lassen. Die Benennung des Lärmgutachtens erfolgt durch die Gemeinde. Der Baugesuchstellerin, der Betreiberin sowie den Einsprechenden wird Gelegenheit eingeräumt, Gutachterfragen zu stellen. Der Gutachter wird verpflichtet, allfällige Augenscheine und Termine vor Ort den Parteien eine Woche im Voraus mitzuteilen, damit diese daran teilnehmen können.