Die Beschwerdeführerin hat somit der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Umfang von Fr. 2'325.– (Honorar und Auslagen) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Dispositiv des Gesamtbauentscheids des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 30. September 2016 wird insofern angepasst, als die Beschwerdegegnerin von der Pflicht zur Erstellung der erforderlichen vier Abstellplätze für Motorfahrzeuge und zwei Abstellplätze für Zweiräder befreit wird. Im Übrigen wird der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 30. September 2016 bestätigt.