a) Nach dem Gesagten verursacht die Umnutzung des kleinen Saales einen Mehrbedarf von vier Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und zwei Abstellplätzen für Zweiräder. Das Entscheiddispositiv ist entsprechend anzupassen, da die Vorinstanz von drei statt vier Abstellplätzen für Motorfahrzeuge ausging. Die Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Pflicht zur Erstellung dieser Abstellplätze befreit. Der angefochtene Entscheid ist mit der erwähnten Korrektur zu bestätigen.