dem angefochtenen Entscheid wird die zusätzliche Verkehrsbelastung infolge der Umnutzung sinnvoll aufgefangen. Eine Verkehrsgefährdung ist daher nicht zu befürchten. Da die Erstellung der erforderlichen Abstellplätze an rechtlichen und tatsächlichen Hindernissen scheitert und keine Verkehrsgefährdung droht, kann die Beschwerdegegnerin von der Pflicht zur Erstellung der vier Motorfahrzeug- und zwei Zweiradabstellplätze befreit werden. 4. Ergebnis und Kosten