Der angefochtene Entscheid enthält mehrere Auflagen zur Beschränkung der zusätzlichen Verkehrsbelastung: Das Nutzungskonzept wird als verbindlich erklärt; für Anlässe unter der Woche wird die Teilnehmerzahl auf 50 beschränkt; die Beschwerdegegnerin wird zur Aufbietung eines Parkdienstes am Sonntagmorgen und zur Einholung von Zustimmungserklärungen von Parkplatzeigentümern in unmittelbarer Nähe verpflichtet, um das Falschparkieren von Gottesdienstteilnehmern zu verhindern. Mit den Auflagen gemäss 24 Vorakten, pag. 64 f. RA Nr. 110/2016/150 14