Nach Ansicht der Beschwerdeführerin droht eine Verkehrsgefährdung, weil bereits bisher ein Parkplatzdefizit bestehe. Zudem finde Güterverkehr auf der öffentlichen Strasse statt. Die Einfahrten und der Vorplatz ihres Grundstücks würden täglich von unberechtigten Drittfahrzeugen missbraucht. Die Beschwerdegegnerin erhebt Gegenvorwürfe, wonach Lastwagen bei der Zulieferung zur Beschwerdeführerin längere Zeit auf der öffentlichen Strasse parkieren. RA Nr. 110/2016/150 13