Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die gemäss Erwägung 2 erforderlichen zusätzlichen Abstellplätze aufgrund rechtlicher und tatsächlicher Hindernisse nicht bereitzustellen vermag. d) Die Beschwerdegegnerin ist daher von der Parkplatzpflicht zu befreien, sofern keine verkehrsgefährdenden Zustände drohen, denen weder mit Bedingungen oder Auflagen noch mit einer Projektänderung begegnet werden kann (Art. 55 Abs. 2 BauV).