Mit der "Liegenschaft J.________", welche die Beschwerdeführerin als mögliche Fläche für Abstellplätze erwähnt, könnte ein Stockwerkeigentumsanteil auf der Parzelle Nr. K.________, Baurechtsliegenschaft L.________ gemeint sein, der gemäss dem Grundstücksinformationssystem Grudis im Alleineigentum von J.________ steht. Die Parzelle befindet sich in Gehdistanz (rund 90 m) auf demselben Areal. Der Stockwerkeigentumsanteil von J.________ umfasst ein Attikageschoss sowie Nebenräume. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert, dass auf diesem 35 Abstellplätze verfügbar sein könnten.