Landwirtschaftszone. Eine Erstellung von Parkplätzen auf diesen wäre zonenwidrig, d.h. sie würde an rechtlichen Hindernissen scheitern. West- und südwestlich befindet sich ein Golfplatz im Rahmen einer für diesen geschaffenen Überbauungsordnung. Auch dort ist keine Möglichkeit zur Erstellung von Abstellplätzen ersichtlich. Mit der "Liegenschaft J.________", welche die Beschwerdeführerin als mögliche Fläche für Abstellplätze erwähnt, könnte ein Stockwerkeigentumsanteil auf der Parzelle Nr. K.________, Baurechtsliegenschaft L.________ gemeint sein, der gemäss dem Grundstücksinformationssystem Grudis im Alleineigentum von J.________ steht.