Die Erstellung zusätzlicher Parkplätze im Gebäudeinneren würde nebst baulichen Massnahmen eine Zweckänderung der fraglichen Räumlichkeiten (Art. 1a Abs. 2 BauG) bedingen, da für diese mit der Baubewilligung von 2008 die gegenwärtige gewerbliche Nutzung bewilligt wurde. Die Bewilligung der gewerblichen Nutzung dieser Räumlichkeiten ist rechtskräftig. Eine Parkierung von Fahrzeugen im Gebäudeinneren würde zu Konflikten mit der rechtmässigen gewerblichen Nutzung führen. Dieser Lösung stehen demnach rechtliche und tatsächliche Hindernisse entgegen. Die nördlich und nordwestlich des Baugrundstücks gelegenen Felder befinden sich unbestrittenermassen in der