b) Nach Art. 55 Abs. 1 BauV befreit die Baubewilligungsbehörde den Bauherrn im erforderlichen Umfang von der Erfüllung der Parkplatzpflicht, wenn er die Abstellplätze weder auf dem Baugrundstück noch im Umkreis von 300 m bereitzustellen vermag. Die Hinderungsgründe können tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein. Insbesondere können topographische Gründe, der Schutz der Landschaft oder des Ortsbildes, die Unzulässigkeit der Inanspruchnahme von Innenhöfen oder Vorgärten oder die Notwendigkeit der Verkehrsberuhigung Hindernisse darstellen, die eine Befreiung von der Parkplatzpflicht rechtfertigen.