Für die gewerbliche Nutzung ist die Mindestanzahl erforderlicher Motorfahrzeugabstellplätze nach der Formel (0.6 x Geschossfläche / 50)19 zu berechnen. Die Beschwerdegegnerin beziffert die Fläche des kleinen Saales mit 247,9 m2.20 Bei gewerblicher Nutzung entfällt demnach ein Bedarf von 3 Parkplätzen auf den kleinen Saal. Die beantragte Nutzung für kirchliche Anlässe sowie für Seminare und ähnliche Veranstaltungen ist der Nutzungskategorie "Einkaufen, Freizeit, Kultur" zuzuordnen, da sie vergleichbare Wirkungen wie Freizeit- und Kulturanlässe verursacht.