Für das Gebäude der Beschwerdegegnerin wurde mit der ursprünglichen Baubewilligung von 2008 – nebst der Wohnnutzung der dafür vorgesehenen Räumlichkeiten – die Nutzung für Zwecke des Gewerbes bewilligt. Der hier in Frage stehende kleine Saal war damals in den Plänen nicht vorgesehen. Im Rahmen des Baubewilligungsentscheids des Regierungsstatthalteramtes vom 25. Mai 2011 und des Entscheides der BVE vom 16. Dezember 2015 wurden Grundrissänderungen bewilligt, aus denen der kleine Saal in seiner heutigen Abmessung von rund 250 m2 hervorgeht. Der kleine Saal wurde damit als Raum bewilligt. Für den kleinen Saal wurde jedoch bislang nicht rechtskräftig eine Nutzungsänderung bewilligt.