Der durch die Umnutzung bewirkte Zusatzbedarf berechnet sich nach der Differenz zwischen dem Minimalerfordernis nach bisheriger Nutzung und dem Minimalbedarf nach der neu beantragten Nutzung. Die Berechnung erfolgt unabhängig davon, wie viele der bisher minimal erforderlichen Abstellplätze tatsächlich bestehen, da nach dem Gesagten auf die nachträgliche Erstellung bislang fehlender Abstellplätze verzichtet wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind keine zusätzlichen Abstellplätze für betriebsnotwendige 15 VGE 2011/333 vom 3. April 2012, E. 2.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 16-18 N. 12 Bst. a