g) In Frage steht somit, welchen Bedarf an (zusätzlichen) Abstellplätzen die Umnutzung gemäss Bauvorhaben verursacht. Massgeblich ist das hängige Baugesuch. Die von der Beschwerdeführerin herangezogene Aussage der Beschwerdegegnerin zum Parkplatzbedarf18 bezieht sich auf ein früheres Projekt, das nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Sie ist daher unbeachtlich. Der durch die Umnutzung bewirkte Zusatzbedarf berechnet sich nach der Differenz zwischen dem Minimalerfordernis nach bisheriger Nutzung und dem Minimalbedarf nach der neu beantragten Nutzung.