Selbst vor Eingängen zum Gebäude sind Abstellplätze verzeichnet, die nur ausserhalb der Geschäftszeiten benutzt werden können. Es ist daher nicht ersichtlich, wo noch zusätzliche Abstellplätze geschaffen werden könnten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann die Beschwerdegegnerin nicht zur Umnutzung von Gebäudeteilen in ein Parkhaus verpflichtet werden. Die fraglichen Räumlichkeiten wurden in ihrer jetzigen Form für die gewerbliche Nutzung rechtskräftig bewilligt. Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung (Art. 56 VRPG17) sind nicht erfüllt.