f) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin steht der Fortbestand des bestehenden Parkplatzdefizits der beantragten Umnutzung entgegen. Es stellt sich daher die Frage, ob das Baubewilligungsverfahren betreffend die Umnutzung des kleinen Saales Anlass gibt, die Beschwerdegegnerin zur Erstellung der fehlenden Abstellplätze zu verpflichten. Nach Art. 16 Abs. 2 BauG können Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen zur nachträglichen Erstellung einer ausreichenden Zahl von Abstellplätzen verpflichtet werden, wenn die Verhältnisse es erfordern und erlauben und die Kosten zumutbar sind.