c) Die BVE hat in ihrem Entscheid vom 16. Dezember 2015 errechnet, dass die gesamte bewilligte Geschossfläche der Beschwerdegegnerin ohne Wohnungen 7'968.29 m2 beträgt. Würde diese Fläche gesamthaft für die Zwecke "Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen" gemäss Art. 52 BauV genutzt, so resultiere ein Bedarf von 93 Parkplätzen für Motorfahrzeuge. Hinzu komme ein Bedarf von einem Parkplatz für die beiden Wohnungen, ausmachend insgesamt 94 Parkplätze. Mit der Bewilligung vom 25. Mai 2011 seien beim Gebäudeteil der Beschwerdegegnerin 65 Parkplätze bewilligt worden, wovon sich 12 vor den Zugängen befanden.