den Vorschriften der Baugesetzgebung (Art. 16-18 BauG, Art. 49 ff. BauV). Auch wenn eine Befreiung von der Parkplatzerstellungspflicht in Frage steht, muss die Anzahl der Parkplätze ermittelt und im Entscheiddispositiv festgehalten werden. Damit wird insbesondere vermieden, dass Abstellplätze, von deren Erstellung die Bauherrschaft befreit wurde, einer nachträglichen Erstellungspflicht (Art. 16 Abs. 2 BauG) unterworfen werden.11 Daher muss in einem ersten Schritt ermittelt werden, ob und in welchem Umfang das Bauvorhaben eine Pflicht zur Erstellung zusätzlicher Parkplätze auslöst.