b) Wenn eine Bautätigkeit einen Parkplatzbedarf verursacht, so ist die Bauherrschaft verpflichtet, auf dem Grundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorfahrräder zu errichten. Auch eine Zweckänderung von Bauten oder Anlagen löst diese Pflicht aus, soweit sie einen Parkplatzbedarf verursacht. Die Anzahl der zu erstellenden Abstellplätze richtet sich nach 9 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 10 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2016/150 6