a) Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die beantragte Umnutzung einen Mehrbedarf von drei Motorfahrzeugabstellplätzen und zwei Abstellplätzen für Fahrräder und Motorfahrräder verursacht. Die Beschwerdeführerin erachtet diese Anzahl an Abstellplätzen als ungenügend und zieht die Berechnungsweise in Zweifel.