Auf Ersuchen des Rechtsamtes hin teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass der kleine Saal im Obergeschoss eine Fläche von 247,9 m2 aufweise. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 8 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/150 5 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen