3. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2016 Beschwerde bei der BVE ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtbauentscheides vom 30. September 2016 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie macht insbesondere geltend, die Voraussetzungen einer Befreiung von der Parkplatzpflicht seien nicht erfüllt. Daher sei jede Umnutzung, die zu einem erhöhten Parkplatzbedarf führe, unzulässig.