Bei diesen Verhältnissen erscheint ein Honorar von Fr. 4'200.– als angemessen. Der Anwalt der Beschwerdegegner macht zudem einen Zuschlag von 30% aufgrund von auf dem Spiel stehenden bedeutenden vermögensrechtlichen Interessen gemäss Art. 11 Abs. 2 PKV geltend. Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird diese Bestimmung nur herangezogen, wenn eine bestimmte Geldsumme festzulegen ist. In Baustreitigkeiten wird in der Regel davon ausgegangen, dass keine bedeutenden vermögensrechtlichen Interessen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 PKV zu wahren sind.22 Ein Zuschlag kann vorliegend somit nicht gewährt werden.