Der Anwalt der Beschwerdegegner macht Parteikosten von insgesamt Fr. 8'677.35 geltend (Honorar Fr. 6'100.–, Zuschlag von 30% Fr. 1'830.–, Auslagen Fr. 104.60, MWST Fr. 642.75). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV20 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG21).