dem 20. April 2016 aufgeführt. Zudem werden Auslagen von total Fr. 647.– geltend gemacht. Die eingereichte Zusammenstellung der Leistungen lässt erkennen, dass nicht nur Aufwand für Porto, Telefongespräche und Reisen, sondern auch Zeitaufwand nebst dem Honorar in Rechnung gestellt wurden. Diese Leistungszusammenstellung kann daher nicht als Grundlage für die Berechnung von Spesen dienen. Die Spesen werden daher geschätzt auf Fr. 100.–. Das geltend gemachte Honorar ist nicht zu beanstanden. Die angemessenen Parteikosten betragen damit total Fr. 3'780.– (Fr. 3'400.– Honorar, Fr. 100.– Spesen und Fr. 280.– Mehrwertsteuer).