Die Beschwerdeführerin macht Parteikosten von insgesamt Fr. 4'371.– geltend, davon Fr. 3'400.– Honorar, Auslagen von Fr. 647.– und MWST von Fr. 324.–. Im Beschwerdeverfahren wird nur derjenige Aufwand, der ab Einreichung der Beschwerde entstanden ist, entschädigt. In der Leistungszusammenstellung sind jedoch Leistungen ab 18 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 19 VGE 2014/198 vom 6.8.2015, E. 4.3 f. RA Nr. 110/2016/149 9