108 Abs. 3 VRPG dar. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung darf die Heilung einer Gehörsverletzung für die Betroffenen keine Nachteile, insbesondere keine Mehrkosten aus der Beschwerdeführung vor oberer Instanz, zeitigen.19 Die Parteikosten der Beschwerdeführerin sind deshalb zu einem Drittel der Gemeinde Köniz aufzuerlegen; zwei Drittel ihrer Kosten hat die Beschwerdeführerin selbst zu tragen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegnern zudem einen Drittel ihrer Parteikosten zu ersetzen. Zwei Drittel der Parteikosten der Beschwerdegegner werden der Beschwerdeführerin auferlegt.