Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Diesem Umstand ist angemessen Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 1'000.–, aufzuerlegen. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die übrigen Verfahrenskosten trägt daher der Kanton.