prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr, welche auf Fr. 1'500.– bestimmt wird (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV18).